Erbfälle mit Auslandsbezug
Bisher galten in den Mitgliedstaaten für Erbfälle mit grenzüberschreitendem Bezug unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Frage, welches Recht auf einen Erbfall anzuwendenden ist. Je nach Mitgliedsstaat wurde an die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Belegenheitsort des Vermögens angeknüpft. Diese unterschiedliche Handhabung bereitete den Erben Schwierigkeiten bei der Abwicklung eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug.
In wessen Land ich leb, dessen Recht gilt auch
Um diesem Problem entgegenzuwirken, ist im Jahr 2012 die EU-Erbrechtsverordnung, die auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden ist, die am 17.08.2015 oder danach versterben, in Kraft getreten.
Die Verordnung bestimmt, dass für Entscheidungen in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht dieses Staates unterliegt.
Handlungsbedarf für Deutsche im Ausland
Für Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, bedeutet dies, dass sich im Falle ihres Versterbens die Rechtsnachfolge nach ausländischem Recht richten würde. Um diesem Umstand vorzubeugen, erlaubt die Verordnung den Erblassern, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Den Erblassern wird die Möglichkeit eingeräumt, das nationale Recht, das auf den gesamten Nachlass Anwendung finden soll und die Gerichte, die für Entscheidungen in Erbsachen zuständig sind, zu bestimmen. Gemäß Artikel 22 der Verordnung kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates gewählt werden, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Dies bedeutet, dass für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland die Möglichkeit besteht, im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen zu bestimmen, dass deutsches Recht auf ihre Rechtsnachfolge anzuwenden ist.
Deutsche mit Wohnsitz im europäischen Ausland sind daher gehalten, ihren Nachlass frühzeitig zu regeln, um Schwierigkeiten der Erben bei der Abwicklung eines Erbfalls zu vermeiden.
Stand: 16.10.2014