Dass Mietverträge mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr der Schriftform bedürfen, ist inzwischen weithin bekannt. In der Praxis bereitet die Schriftformerfordernis des § 550 BGB aber immer wieder Probleme, weil Mieter und Vermieter Nebenabreden zu Mietverträgen nicht schriftlich vereinbaren.
In einer Zeit der Bauverdichtung insbesondere in den Ballungsgebieten häufen sich die Fälle, in denen sich Mieter über Baulärm und Schmutzemissionen, die von Baustellen auf Nachbargrundstücken ausgehen, bei ihrem Vermieter beschweren und den Mietzins mindern.
Dieser Grundsatz ist über viele Jahrzehnte Juristen bereits an der Universität vermittelt worden, wenn es um die Frage ging, ob ein Schuldner, der nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt, in Verzug geraten kann.
Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen sollen, bedürfen nach § 550 BGB der Schriftform. Die Nichtbeachtung des Schriftformerfordernisses kann fatalte Folgen nach sich ziehen, wie die jüngste BGH-Entscheidung zeigt
Die wirksame Befristung von Mietverträgen (Zeitmietvertrag) ist seit der Mietrechtsreform vom 19. Juni 2001 in § 575 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Schadensersatzansprüche des Vermieters nach Auszug? Dies kann der Vermieter nur fordern, der Mieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hatte.